AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steinwerk Friedeburg GmbH

I. Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an Ihn vorbehaltlos erbringen. Weiterhin besteht auch Gültigkeit für Folgegeschäfte, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Für Auftraggeber, Käufer und Besteller wird nachfolgend die Bezeichnung „Kunde“ verwendet.

II. Vertragsangebote, Preise und Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote erfolgen, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Alle Preise verstehen sich ab unserem Lager ohne Verpackung. Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, trägt der Kunde die Fracht- und Transportkosten. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie alles was mit der Vertragserfüllung in Verbindung steht bedarf der Schriftform.
3. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

III. Lieferung und Abnahme

1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Lieferfristen. Diese beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat. Bei Streik, höherer Gewalt und anderen Fällen, die nicht von uns zu vertreten sind verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen für die Dauer des Ereignisses sowie einer angemessenen Nachfrist. Teillieferungen sind zulässig.

2. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens 4 Wochen.

3. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur dann berechtigt, wenn die angegebene Lieferzeit durch eine von uns zu vertretende Tatsache nicht erfolgt und eine schriftliche Nachfristsetzung von 4 Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung verstrichen ist.

4. Verweigert der Kunde auch nachdem durch uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde die Annahme, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. In diesem Fall können wir eine Entschädigung in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung zum Ausgleich des uns entstandenen Schadens verlangen. Dem Kunden bleibt jedoch das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein Schaden von geringerer Höhe entstanden ist.

5. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet hat bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

IV. Versand und Gefahrübertragung

Die Leistungsgefahr geht mit Übergabe der Ware auf die Transportperson, auch wenn es eine eigene ist, über.

V. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen ohne Abzug zu begleichen.
2. Die Aufrechnung mit Gegenstandsansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Lieferung gegen Anzahlung oder Vorkasse behalten wir uns vor.

3. Scheck oder Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen und stets nur zahlungshalber. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
4. Die Zahlungen gelten erst an dem Tag als erfüllt, an dem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügen können.

5. Zahlungsfristen sind einzuhalten. Der Kunde gerät bei Überschreitung dieser auch ohne Mahnung in Verzug.

6. Tritt Zahlungsverzug ein, so hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor.

VI. Haftung für Schäden

Wir haften nur für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Umstände gegeben sind, die außerhalb unseres Machtbereiches liegen. Sie ist insbesondere gegeben bei Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie bei Streiks. In Fällen höherer Gewalt ist ein Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen.

VII. Gewährleistung

1. Der Kunde hat die Ware nach Empfang auf offensichtliche Mängel und/oder Transportschäden zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich unter Beifügung des Lieferscheins bei uns anzuzeigen. Eine Anzeige 8 Tage nach Erhalt der Ware ist ausgeschlossen.

2. Liegt ein Mangel vor, haben wir grundsätzlich das Recht nachzubessern. Bei etwaigen Mängeln leisten wir Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

3. Die Schadensersatzpflicht bestimmt sich nach Ziffer VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Eigenmächtige Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung führen zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.

5. Vorgelegte Muster sind unverbindlich und stellen in Farbton, Struktur und Beschaffenheit den Durchschnitt des von uns gelieferten Natursteins dar. Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen und Naturfehler wie Poren, Einsprengungen, offene Stellen usw. stellen keine Mängel dar und sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Ausspachtelungen und sonstige Oberflächenbehandlungen sind je nach Material unvermeidlich und werden fachgemäß durchgeführt.

6. Wir fertigen entsprechend VOB Teil C – Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen und DIN EN 1469 Natursteinprodukte-Bekleidungsplatten-Anforderungen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendiger Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Verwenders trägt der Kunde, soweit Dritte nicht in der Lage sind diese zu erstatten.

3. Der Kunde tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.

4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihre Umbildung oder ihre Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

5. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

IX Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam werden, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

3. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Friedeburg. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt.

4. Gerichtsstand: Amtsgericht Lutherstadt Eisleben
Landgericht Halle

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